agbs
AGBs / AVBs
Allgemeine Verkaufsbedingungen („AVB“) der fritz-kola gmbh
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen, auch einsehbar unter fritz-kola.com/de/agbs/ gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen werden von der fritz-kola GmbH (im Folgenden „fritz“) nicht anerkannt, sofern die fritz-kola GmbH diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn fritz-kola GmbH in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen dann noch gesondert hingewiesen.
§ 2 Angebot, Annahme
(1) Die Angebote der fritz-kola GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist die fritz-kola GmbH berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise verstehen sich in EUR ab von fritz-kola GmbH in der Bestellbestätigung benannten Werk/Rampe, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist, zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die fritz-kola GmbH kündigt Preisanpassungen mit einer Frist von drei (3) Monaten Vorlauf an. Es gelten insoweit dann die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise der fritz-kola GmbH (jeweils abzüglich eines ggf. gesondert vereinbarten prozentualen oder festen Preisnachlasses).
(3) Der Kaufpreis ist fällig sofort nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. fritz-kola GmbH gewährt 2% Skonto bei Erteilung eines SEPA-Firmenlastschriftmandates sowie bei Zahlung per Vorkasse. Der Käufer erklärt sich insoweit damit einverstanden, der fritz-kola GmbH eine Einzugsermächtigung nach dem SEPA-Firmenlastschriftmandat zu erteilen. fritz-kola GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, oder sofern der Käufer kein SEPA-Firmenmandat einrichten kann, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Zahlung bei Abholung oder Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt fritz-kola GmbH dann spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) im SEPA-Lastschriftverfahren wird auf 1 Tag vor Einziehung verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die fritz-kola GmbH verursacht wurde. Die fritz-kola GmbH behält
sich zudem vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
(4) Die fritz-kola GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der fritz-kola GmbH durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 5 Lieferung; Höhere Gewalt
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Käufer mit der Abnahme der von fritz-kola GmbH für ihn kommissionierten Ware in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich die Lieferung von fritz-kola GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist fritz-kola GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet fritz-kola GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v 2 EUR pro Kalendertag pro Palette beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Abholbereitschaft der für den Kunden auf der Palette kommissionierten Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche der fritz-kola GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche von fritz-kola GmbH anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass fritz-kola GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(3) Die fritz-kola GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Epidemien und Pandemien [bspw. Covid-19-Pandemien mit schweren Auswirkungen auf die Produktions- und Lieferketten von fritz-kola GmbH], Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die fritz-kola GmbH nicht zu vertreten hat. Dem Käufer stehen in solchen Fällen für die Dauer der höheren Gewalt keine
Schadensersatzansprüche gegen die fritz-kola GmbH zu. Die fritz-kola GmbH ist berechtigt, die Belieferung um die Dauer der Behinderung oder Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung, insbesondere auch bei höherer Gewalt, wird die fritz-kola GmbH den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die fritz-kola GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die fritz-kola GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die fritz-kola GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder die fritz-kola GmbH noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die fritz-kola GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(5) Bei Abholung ab Werk/Rampe gemäß Bestellbestätigung/Freistellung hat der Käufer die Pflicht, diese beförderungssicher auf geeigneten Fahrzeugen zu verladen, auch wenn ihn dabei Mitarbeiter der fritz-kola GmbH oder Erfüllungsgehilfen der fritz-kola GmbH ab Rampe dabei unterstützen. Der Kunde stellt insoweit fritz-kola GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen ab Rampe von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei. An verschiedenen Rampen (bspw. Rampe „Winkels“) muss eine vorige Anmeldung erfolgen.
§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort als ab Werk/benannter Rampe von fritz-kola GmbH geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum der fritz-kola GmbH. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist die fritz-kola GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer die fritz-kola GmbH unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die fritz-kola GmbH ab. Die fritz-kola GmbH nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis der fritz-kola GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die fritz-kola GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist die fritz-kola GmbH verpflichtet, die Sicherheiten nach der Auswahl der fritz-kola GmbH auf Verlangen des Käufers freizugeben.
§ 8 Qualität/ Gewährleistung
(1) VorDie fritz-kola GmbH liefert Getränke in einwandfreier Qualität, die im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften hergestellt sind. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist im Übrigen dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig, insbesondere auch hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von fritz-kola GmbH angegebenen bzw. ggf. zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware, zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem die fritz-kola GmbH nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der fritz-kola GmbH nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(3) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(4) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Käufer hat Saldenbestätigungen, Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen dieser Bestätigungen, Salden oder Abrechnungen sind unverzüglich anzumelden, sie sind einen Monat nach Abrechnungszugang ausgeschlossen. Ansonsten gelten sie als genehmigt.
§ 9 Haftung
(1) Die fritz-kola GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(2) Soweit die fritz-kola GmbH gem. § 9 (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die fritz-kola GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der fritz-kola GmbH.
(4) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der fritz-kola GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Leergut, Pfand; Kommissionsware
(1) Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (z. B. Kästen, Mehrwegflaschen, Paletten usw.) wird dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen und ist an die fritz-kola GmbH oder einen von ihr benannten Dritten unverzüglich zurückzuführen. Individualleergut bleibt unveräußerliches Eigentum der fritz-kola GmbH. Zusätzliche Beschriftungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der fritz-kola GmbH. Die fritz-kola GmbH ist berechtigt, Pfand in üblicher Höhe zu berechnen. Leergut und Paletten sind in gleicher Art und Güte und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Für ordnungsgemäß zurückgeführtes Leergut wird eine entsprechende Pfandgutschrift erteilt. Nicht zurückgeführtes (Individual-) Leergut wird nach billigem Ermessen der fritz-kola GmbH, zumindest jedoch mit 50% des Wiederbeschaffungspreises für neues Leergut (“Abzug neu für alt”) unter Verrechnung des Pfandes berechnet. Gleiches gilt, sofern bei Beendigung der Geschäftsverbindung ein negativer Leergutsaldo besteht. Ungeachtet dessen ist die fritz-kola GmbH nur verpflichtet, Kästen und Paletten mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Flaschen und Kästen (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. fritz-kola GmbH akzeptiert vorbehaltlich gesonderter individueller einzelvertraglicher Vereinbarungen (z. B. Sortiments- und Prämienvereinbarung für Distributoren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine (Mehrweg-)Leergut Durchmischung mit Fremdflaschen bei Rückgabe von bis maximal 2%.
(2) Auf Kommission abgegebene Ware wird nur in Verkaufseinheiten zurückgenommen. Angebrochene Verkaufseinheiten werden als Leergut gutgeschrieben.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Beziehungen zwischen der fritz-kola GmbH und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keine